Die Panoramafreiheit (wer darf wann im Außenbereich Fotos aufnehmen und diese verwerten) ist stets umstritten. Die Panoramafreiheit erfährt viele Einschränkungen. So gilt diese nicht, wenn die Fotos auf einem privaten Grundstück gemacht werden, selbst wenn das Grundstück der öffentlichen Hand gehört, oder wenn es sich um ein temporäres Kunstwerk handelt (zB die Christo-Entscheidung).
Nun hat der BGH auch zu dem Thema der Drohne und deren Aufnahmen Stellung genommen. Er hat hierbei ganz klar formuliert, dass Drohnenaufnahmen nicht der Panoramafreiheit unterliegen. Wenn schon früher die Panoramafreiheit keine Hilfsmittel wie Leiter und starkes Teleobjektiv erlaubte, sind nun Drohnen auch nicht zur Aufnahme möglich. Dies wird viele Werbevideos wohl betreffen.
Das Urteil ist wie folgt: BGH, Urteil vom 23.10.2024 – I ZR 67/23