Kunst und Persönlichkeitsrechte stehen oft in Diskurs. Ein großes Thema ist hierbei die Satire als Kunstform. Wie weit darf hierbei die Kunst gehen, und ab wann ist ein Persönlichkeitsrecht verletzt. Übrigens sprechen wir auch in unserem Podcast hierüber.

Das Frankfurter Oberlandesgericht hat nun in einem Urteil aus dem Jahre 2024 wiederum zu dieser Thematik Stellung genommen.

Die Leitsätze sind hierbei:

1. Dem Wort „Transe“ kommt ausschließlich eine abwertende Bedeutung zu, deren diskriminierender Verletzungsgehalt auf einer Stufe mit dem Schimpfwort „Schwuchtel“ steht.

    2. Auch in Fällen, in denen Satire nicht Kunst ist, sind an die Beurteilung der Einkleidung weniger strenge Maßstäbe anzulegen als an die Bewertung des Aussagekerns. Weder Satire noch Ironie liegen aber vor, wenn zwischen Einkleidung und Aussagekern in ihrem Sinngehalt kein Unterschied besteht.

    3. Ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes Unterlassungsgebot greift auch, wenn Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Äußerung sind. Für die Reichweite eines auf eine konkrete Verletzungsform beschränkten Anspruchsverzichts gilt Entsprechendes.

    Das Urteil ist hier abrufbar: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240000857

    Schreibe einen Kommentar

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert